RS Vwgh 1991/5/14 88/05/0080

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat die Gemeindeaufsichtsbehörde den Berufungsbescheid des Gemeinderates behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen verwiesen, so ist ein trotzdem erlassener Bescheid des Bürgermeisters in derselben Sache wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77, VwSlg 9742 A/1979).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenVerfahrensbestimmungenBehörden Vorstellung BauRallg2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050080.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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