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L82000 BauordnungNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Hat die Gemeindeaufsichtsbehörde den Berufungsbescheid des Gemeinderates behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen verwiesen, so ist ein trotzdem erlassener Bescheid des Bürgermeisters in derselben Sache wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77, VwSlg 9742 A/1979).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenVerfahrensbestimmungenBehörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050080.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009