RS Vwgh 1991/5/14 89/08/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0077 E 13. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung einer vom VfGH aufgehobenen Gesetzesstelle auf einen Beschwerdefall bewirkt inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn es sich beim Beschwerdefall um einen Anlassfall handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080026.X01

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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