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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §12 Abs1;Rechtssatz
Es ist unrichtig, davon auszugehen, daß nur die vor dem Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes "im Buchansatz" vorhandenen stillen Reserven übertragbar seien. Ob und in welcher Höhe übertragbare stille Reserven im Sinne des § 12 EStG 1972 vorhanden sind, läßt sich erst bei Realisierung anläßlich des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen feststellen. Im Veräußerungsfall werden sie anhand des Veräußerungserlöses erkennbar, im Falle der Entnahme eines Wirtschaftsgutes zeigen sie sich in der Differenz zwischen Teilwert (§ 6 Z 4 EStG 1972) und Buchwert, im Fall der Betriebsaufgabe in der Differenz zwischen gemeinem Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und ihrem Buchwert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140025.X02Im RIS seit
14.05.1991