RS Vwgh 1991/5/14 89/14/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1053;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z5;
EStG 1972 §9 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 543;

Rechtssatz

Erfolgte der "Kauf" von Wertpapieren durch den Abgabepflichtigen bereits vor dem "Verkauf" derselben durch den Abgabepflichtigen, so konnte die Bank niemals über den Kaufgegenstand (Wertpapiere) verfügen. Die Wertpapiere haben daher die Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen nicht verlassen, weswegen schon allein aus diesem Grund eine Anschaffung nicht vorliegt. Denn von einer solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn das Wirtschaftsgut aus fremder in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht übergeht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Wertpapiere vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wurden, weil es sich bei diesen Vermögenssphären stets um die des Abgabepflichtigen und nicht um die eines Dritten handelt. In der Vorgangsweise des Abgabepflichtigen ist somit ungeachtet der Begleichung von Spesen aus dem Betriebsvermögen keine Anschaffung von Wertpapieren, sondern eine Einlage derselben zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140012.X02

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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