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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1053;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 543;Rechtssatz
Erfolgte der "Kauf" von Wertpapieren durch den Abgabepflichtigen bereits vor dem "Verkauf" derselben durch den Abgabepflichtigen, so konnte die Bank niemals über den Kaufgegenstand (Wertpapiere) verfügen. Die Wertpapiere haben daher die Vermögenssphäre des Abgabepflichtigen nicht verlassen, weswegen schon allein aus diesem Grund eine Anschaffung nicht vorliegt. Denn von einer solchen kann nur dann gesprochen werden, wenn das Wirtschaftsgut aus fremder in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht übergeht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Wertpapiere vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt wurden, weil es sich bei diesen Vermögenssphären stets um die des Abgabepflichtigen und nicht um die eines Dritten handelt. In der Vorgangsweise des Abgabepflichtigen ist somit ungeachtet der Begleichung von Spesen aus dem Betriebsvermögen keine Anschaffung von Wertpapieren, sondern eine Einlage derselben zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140012.X02Im RIS seit
14.05.1991