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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0386/58 E 10. Februar 1960 VwSlg 5200 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Als soziale Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG können nur solche Zuwendungen des Dienstgebers an seine Arbeitnehmer gewertet werden, die ihren Grund in einem durch Ereignisse in der persönlichen oder familiären Sphäre des Dienstnehmers hervorgerufenen Notstand oder in einer durch ein solches Ereignis geschwächten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080196.X01Im RIS seit
14.05.1991Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009