RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0210

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs6;

Rechtssatz

§ 5 Abs 6 StVO setzt nicht sichtbare Verletzungen voraus. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verletzung sind gegeben, wenn der Verletzte über starke Schmerzen klagt bzw von der Rettung ins Krankenhaus transportiert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110210.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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