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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs6;Rechtssatz
§ 5 Abs 6 StVO setzt nicht sichtbare Verletzungen voraus. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verletzung sind gegeben, wenn der Verletzte über starke Schmerzen klagt bzw von der Rettung ins Krankenhaus transportiert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110210.X02Im RIS seit
12.06.2001