RS Vwgh 1991/5/14 91/05/0030

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 89/05/0128 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei des Verwaltungsverfahrens, wie dies für Nachbarn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens typisch ist, aus Anlaß einer Berufung des Nachbarn nicht über den Themenkreis hinausgehen, innerhalb dessen die Partei

mitzuwirken berechtigt ist (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050030.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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