RS Vwgh 1991/5/14 88/05/0080

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO NÖ 1976 §66 Abs1;

Rechtssatz

Ein Sachverständigengutachten in bezug auf die Brandwiderstandsfähigkeit eines Holzhauses muß eine Befundaufnahme und Ausführungen über die Abbrandgeschwindigkeit der verwendeten Holzarten enthalten, damit die belBeh dessen Einreihung in die Brandwiderstandsklasse "brandhemmend" iSd § 66 NÖ BauO 1976 nachvollziehen kann.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050080.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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