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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein Sachverständigengutachten in bezug auf die Brandwiderstandsfähigkeit eines Holzhauses muß eine Befundaufnahme und Ausführungen über die Abbrandgeschwindigkeit der verwendeten Holzarten enthalten, damit die belBeh dessen Einreihung in die Brandwiderstandsklasse "brandhemmend" iSd § 66 NÖ BauO 1976 nachvollziehen kann.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050080.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009