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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Mit ihrem Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages hat die ZweitBf gewissermaßen auf eine gesonderte Zustellung des Baubewilligungsbescheides verzichtet und inhaltlich die Wirkungen des Baubewilligungsbescheides auch gegen sich gelten lassen. Diese Auffassung scheint auf Grund des Verhaltens der ZweitBf dem VwGH zutreffend, zumal es hier nicht um die Erlassung eines Beseitigungsauftrages für das gesamte Bauwerk geht, sondern lediglich um die Durchsetzung der konsensgemäßen Ausführung eines Teiles des obersten Geschoßes des ansonsten baubehördlich jedenfalls bewilligten Gebäudes (Hinweis, daß sich das E 3.5.1983, 82/05/0162 auf einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtslage bezog). Auch die Beschwerde der ZweitBf ist daher zulässig und inhaltlich zu erledigen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht Nachbar übergangenerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050162.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010