RS Vwgh 1991/5/14 86/05/0162

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §112;
BauO NÖ 1976 §113;
BauRallg;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit ihrem Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages hat die ZweitBf gewissermaßen auf eine gesonderte Zustellung des Baubewilligungsbescheides verzichtet und inhaltlich die Wirkungen des Baubewilligungsbescheides auch gegen sich gelten lassen. Diese Auffassung scheint auf Grund des Verhaltens der ZweitBf dem VwGH zutreffend, zumal es hier nicht um die Erlassung eines Beseitigungsauftrages für das gesamte Bauwerk geht, sondern lediglich um die Durchsetzung der konsensgemäßen Ausführung eines Teiles des obersten Geschoßes des ansonsten baubehördlich jedenfalls bewilligten Gebäudes (Hinweis, daß sich das E 3.5.1983, 82/05/0162 auf einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtslage bezog). Auch die Beschwerde der ZweitBf ist daher zulässig und inhaltlich zu erledigen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht Nachbar übergangenerMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050162.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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