RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs6;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/24 90/03/0154 2

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob die vom Beifahrer des Besch beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen erheblich im Sinne des § 5 Abs 6 StVO sind, bedarf es der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens darüber, welche Folgen (Dauer der Gesundheitsstörung, Dauer der Schmerzen, erforderliche medizinische Behandlung etc) mit der Verletzung für den Verletzten verbunden waren (Hinweis E 14.1.1987, 85/03/0027). Die fehlende Aufnahme eines solchen Beweises kann durch den Hinweis in der Gegenschrift auf die die Verletzungen des Beifahrers betreffenden Feststellungen im gerichtlichen Urteil nicht ersetzt werden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110210.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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