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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Antrag auf Anrechung der bisher geleisteten Kaderübungen auf die Truppenübungen zieht jedenfalls keine bindende Wirkung hinsichtlich der Leistung künftiger Kaderübungen nach sich.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110218.X04Im RIS seit
25.01.2001