RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0218

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §28 Abs2;
WehrG 1990 §29 Abs1;

Rechtssatz

Die Entscheidung über einen Antrag auf Anrechung der bisher geleisteten Kaderübungen auf die Truppenübungen zieht jedenfalls keine bindende Wirkung hinsichtlich der Leistung künftiger Kaderübungen nach sich.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110218.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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