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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2;Rechtssatz
Da die plötzlich eingetretene Erkrankung des Vertreters des Beschwerdeführers jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 46 Abs 1 VwGG noch andauerte, war mangels einer konkret normierten Rechtspflicht im Sinne des Vorbringens des Antragstellers davon auszugehen, daß der Antrag gem § 46 Abs 3 VwGG beim VwGH rechtzeitig gestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050250.X01Im RIS seit
14.05.1991