RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0220

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;
KDV 1967 §31a Abs2 idF 1988/455;
KFG 1967 §67 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 90/11/0143 4

Stammrechtssatz

Das Hauptgewicht der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hat auf dem verkehrspsychologischen Befund zu liegen. Dem Sachverständigen ist es zwar nicht verwehrt, auch (von sich aus) die Vorgeschichte und die bei der amtsärztlichen Untersuchung gewonnenen subjektiven Eindrücke in seine Überlegungen miteinzubeziehen, sie können aber den verkehrspsychologischen Befund lediglich ergänzend unterstützen (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051 und E 29.5.1990, 89/11/0194).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110220.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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