RS Vwgh 1991/5/14 91/05/0074

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
WStV 1968;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0281 B VS 24. April 1986 VwSlg 12123 A/1986 RS 1(hier: ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der Berufungssenat der Stadt Wien untersteht in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat als oberstem Organ in der Weise, dass diesem das Weisungs- und Aufsichtsrecht zukommt. Daher ist gegen die Säumnis des Berufungssenates der Gemeinderat als "oberste Behörde" iSd § 73 Abs 2 AVG 1950 anzurufen (Abgehen E 10.9.1984, 83/12/0058).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050074.X01

Im RIS seit

14.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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