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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0281 B VS 24. April 1986 VwSlg 12123 A/1986 RS 1(hier: ohne Klammerausdruck)Stammrechtssatz
Der Berufungssenat der Stadt Wien untersteht in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat als oberstem Organ in der Weise, dass diesem das Weisungs- und Aufsichtsrecht zukommt. Daher ist gegen die Säumnis des Berufungssenates der Gemeinderat als "oberste Behörde" iSd § 73 Abs 2 AVG 1950 anzurufen (Abgehen E 10.9.1984, 83/12/0058).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050074.X01Im RIS seit
14.05.1991Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010