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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §12 Abs1;Rechtssatz
Scheidet das Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt aus dem Betriebsvermögen aus, so ist eine allfällige Versicherungsleistung in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 1 erster und zweiter Satz EStG 1972 gleich einem Veräußerungserlös in die Berechnung der stillen Rücklage einzusetzen. Dies gilt auch für den Fall einer Neuwertversicherung. Die stille Rücklage ist daher nicht auf den Unterschied zwischen Zeitwert (Verkehrswert) und Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140025.X03Im RIS seit
14.05.1991