RS Vwgh 1991/5/14 88/14/0167

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §200 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/14/0168 Besprechung in: ÖStZB 1992, 86;

Rechtssatz

Der Behörde ist keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für ein bestimmtes Jahr nicht vorläufig erläßt, falls das Vorliegen von Liebhaberei gewiß ist und die Wahrscheinlichkeit, daß Einkünfte erzielt werden, nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140167.X04

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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