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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 88/14/0168 Besprechung in: ÖStZB 1992, 86;Rechtssatz
Der Behörde ist keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für ein bestimmtes Jahr nicht vorläufig erläßt, falls das Vorliegen von Liebhaberei gewiß ist und die Wahrscheinlichkeit, daß Einkünfte erzielt werden, nicht gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988140167.X04Im RIS seit
12.02.2002