RS Vwgh 1991/5/14 91/08/0035

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die Behörde von der ihr in § 58 Abs 2 AVG eingeräumten Befugnis formell in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, sind aber Einwendungen nur deshalb unterblieben, weil eine Partei im Verfahren entgegen § 45 Abs 3 AVG nicht gehört worden ist, so ist - wenn die im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen geeignet sind, für den Fall ihres Zutreffens eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun - der Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften (hier: § 45 Abs 3 AVG), bei deren Einhaltung die bel Beh zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufzuheben; das Neuerungsverbot steht dem nicht entgegen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080035.X02

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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