RS Vwgh 1991/5/14 91/08/0037

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

L92609 Blindenbeihilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BlindenbeihilfenG Wr 1969 §7 Abs2;

Rechtssatz

Weder eine unterschiedliche Bewertung der Befunde durch Sachverständige noch ein allfällig unterlaufener Sachverhaltsirrtum stellen eine "Änderung der maßgeblichen Umstände" dar, die iSd § 7 Abs 2 Wiener Blindenbeihilfengesetz eine Neufeststellung der Blindenbeihilfe rechtfertigen würde (Hinweis E 26.2.1971, 1532/70).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080037.X02

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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