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L92609 Blindenbeihilfe WienNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Weder eine unterschiedliche Bewertung der Befunde durch Sachverständige noch ein allfällig unterlaufener Sachverhaltsirrtum stellen eine "Änderung der maßgeblichen Umstände" dar, die iSd § 7 Abs 2 Wiener Blindenbeihilfengesetz eine Neufeststellung der Blindenbeihilfe rechtfertigen würde (Hinweis E 26.2.1971, 1532/70).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080037.X02Im RIS seit
14.05.1991