TE Vfgh Beschluss 2003/12/3 B1082/03

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
AVG §68 Abs4 Z1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.142,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 8. Juli 2003, Zl. UVS 42.3-2/2003-14, der im Instanzenzug den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. Februar 2003, Zl. III/VerkR/Fe-1294/2002Hi, bestätigte, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß §26 Abs3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen wurde.

2. Am 26. September 2003 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, aus dem hervorgeht, daß der angefochtene Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 8. September 2003 gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen behoben wurde. Die Beschwerdeführerin legte den genannten Bescheid vor.

II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheids ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und die Beschwerdeführerin klaglosgestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in Ansehung des §86 VfGG einzustellen ist.

2. Die Aufhebung des Bescheides stellt eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG dar. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- und eine Eingabengebühr in Höhe von € 180,-

enthalten. Der Kostenersatz erfolgt nach einem Pauschalsatz in Höhe von € 1.635,- (zuzüglich USt und Eingabengebühr). Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren war nicht zuzusprechen.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1082.2003

Dokumentnummer

JFT_09968797_03B01082_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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