RS Vwgh 1991/5/14 86/05/0162

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1976 §112;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

In einem baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 112 NÖ BauO 1976 hat der VwGH, anders als in einem Verfahren nach § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 nicht zu prüfen, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung in Betracht kommt oder nicht.

Schlagworte

Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050162.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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