RS Vwgh 1991/5/14 90/14/0281

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs1;

Rechtssatz

Wird über einen verspäteten Antrag eines Abgabepflichtigen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Senatsbeschluß gefaßt, so wird der Abgabepflichtige hiedurch nicht in einem Recht verletzt, weil ihm mangels fristgerechter Antragstellung kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140281.X01

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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