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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Wird über einen verspäteten Antrag eines Abgabepflichtigen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Senatsbeschluß gefaßt, so wird der Abgabepflichtige hiedurch nicht in einem Recht verletzt, weil ihm mangels fristgerechter Antragstellung kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140281.X01Im RIS seit
14.05.1991