RS Vwgh 1991/5/14 89/14/0195

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0204 3

Stammrechtssatz

Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140195.X02

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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