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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0204 3Stammrechtssatz
Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989140195.X02Im RIS seit
14.05.1991