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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Der Vertreter des Beitragsschuldners hat Beschränkungen seiner Befugnisse, die ihn an der entsprechenden Wahrnehmung seiner Obliegenheiten hindern, allenfalls im Rechtsweg zu beseitigen oder aber seine Funktion niederzulegen; andernfalls kann er sich auf solche Behinderungen nicht berufen
(Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080202.X02Im RIS seit
14.05.1991