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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG;Rechtssatz
Die Art 6 bis 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der BRD über Soziale Sicherheit enthalten keine Regelung, aus der eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 GSVG für solche Personen abgeleitet werden kann, die neben ihrer die Versicherungspflicht nach dem GSVG bewirkenden selbständigen Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH als Geschäftsführer auch in der BRD versichert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080182.X04Im RIS seit
13.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.04.2009