RS Vwgh 1991/5/14 89/14/0195

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörde kann aus der Weigerung des Beschuldigten, die Eigentümer von Wertpapieren und Sparbüchern bekanntzugeben, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen, annehmen, diese seien ihm und nicht anderen Personen zuzurechnen. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, steuerliche Konsequenzen in bedeutendem Ausmaß nur deswegen auf sich zu nehmen, um Vertrauen nicht zu mißbrauchen bzw eine "seelische Unterstützung zu empfinden". Die Behörde darf daher mit Recht davon ausgehen, daß es der Beschuldigte als ein Gebot eigenen Interesses ansehen müßte, die Namen der angeblichen Eigentümer der Wertpapiere und Sparbücher bekanntzugeben. Weigert er sich, dies zu tun, ist die Annahme, daß er selbst den Ausgang des Rechtsstreites bei einer derartigen Nennung als für ihn ungünstig beurteilt, gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage und Rechtslage ist der in der Beschwerde erhobene Einwand einer nicht völligen Aufklärung des Sachverhaltes nicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140195.X04

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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