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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Wenn eine Partei, in welcher Form immer ausdrücklich erklärt hat, auf die Fortführung eines anhängigen Berufungsverfahrens vorläufig zu verzichten und die Weiterführung des Verfahrens gesondert zu beantragen, hat sie selbst auf eine Entscheidung durch die Behörde verzichtet, solange sie nicht den Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gestellt hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, solange ein solcher Antrag nicht gestellt wurde (Hinweis E 22.1.1991, 90/05/0180, 0181, 0184, 0185).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050106.X01Im RIS seit
11.07.2001