RS Vwgh 1991/5/14 88/05/0106

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn eine Partei, in welcher Form immer ausdrücklich erklärt hat, auf die Fortführung eines anhängigen Berufungsverfahrens vorläufig zu verzichten und die Weiterführung des Verfahrens gesondert zu beantragen, hat sie selbst auf eine Entscheidung durch die Behörde verzichtet, solange sie nicht den Antrag auf Weiterführung des Verfahrens gestellt hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, solange ein solcher Antrag nicht gestellt wurde (Hinweis E 22.1.1991, 90/05/0180, 0181, 0184, 0185).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050106.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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