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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich ein Mieter einem aussichtsreichen Mietzinserhöhungsantrag des Vermieters beugt, nicht zur Verhandlung erscheint und schon vorher dem Vermieter mitteilt, daß er Einwendungen nicht erheben werde und mit der Erhöhung einverstanden sei, beweist auch dann kein Zusammenspiel zwischen Mieter und Vermieter, das zu einer unrichtigen Entscheidung des Gerichtes führte, wenn zwischen den einander gegenüberstehenden Parteien des Gerichtsverfahrens ein Angehörigenverhältnis besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140262.X04Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012