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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Rechtssatz
Da durch die Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Gesamtrechtsvorgängers auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen, trifft diesen auch die Pflicht zum Nachweis oder zumindest zur Glaubhaftmachung der vom normalen Ablauf der Dinge abweichenden Vorgänge, die für den Bestand und Umfang der Abgabenpflicht von Bedeutung sein können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140039.X01Im RIS seit
14.01.2002