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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Ein verkehrspsychologischer Befund, der zwar einige Bezeichnungen von Testverfahren nennt und diesen gewisse Schlußfolgerungen hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zuordnet, aber nicht erkennen läßt, auf Grund welcher im Testverfahren erzielten Ergebnisse die den Befund erstellende Einrichtung zu den von ihr abschließend fomulierten Schlußfolgerungen gekommen ist, denen sich der ärztliche Amtssachverständige in seinem Gutachten im wesentlichen angeschlossen hat, sowie welchen Untersuchungsmethoden in Verbindung mit den jeweils ermittelten Ergebnissen welche Aussagekraft zugebilligt worden ist, reicht als Grundlage für die Verneinung der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht aus.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110220.X04Im RIS seit
12.06.2001