RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0220

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;
KDV 1967 §31a Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Ein verkehrspsychologischer Befund, der zwar einige Bezeichnungen von Testverfahren nennt und diesen gewisse Schlußfolgerungen hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zuordnet, aber nicht erkennen läßt, auf Grund welcher im Testverfahren erzielten Ergebnisse die den Befund erstellende Einrichtung zu den von ihr abschließend fomulierten Schlußfolgerungen gekommen ist, denen sich der ärztliche Amtssachverständige in seinem Gutachten im wesentlichen angeschlossen hat, sowie welchen Untersuchungsmethoden in Verbindung mit den jeweils ermittelten Ergebnissen welche Aussagekraft zugebilligt worden ist, reicht als Grundlage für die Verneinung der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht aus.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110220.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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