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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Daraus, daß die Behörde zu Unrecht eine Antragstellung angenommen und über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, resultiert keine Rechtsverletzung, wenn ein derartiger Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden konnte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110218.X02Im RIS seit
25.01.2001