RS Vwgh 1991/5/14 90/11/0218

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

Daraus, daß die Behörde zu Unrecht eine Antragstellung angenommen und über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, resultiert keine Rechtsverletzung, wenn ein derartiger Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden konnte.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110218.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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