RS Vwgh 1991/5/14 91/08/0037

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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L92609 Blindenbeihilfe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BlindenbeihilfenG Wr 1969 §7 Abs2;

Rechtssatz

Setzt die Beh eine mit Bescheid gewährte Blindenbeihilfe im Zuge der Erledigung eines "Verschlimmerungsantrages" herab, ohne sich mit dem diesem Bescheid zugrundegelegten Befund des Sachverständigen auseinanderzusetzen, so verstößt sie damit gegen die Rechtskraft des ersten Bescheides, weil eine neuerliche Feststellung der Blindenbeihilfe gem

§ 7 Abs 2 Wiener Blindenbeihilfengesetz nur bei Änderung der maßgebenden Umstände zulässig ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080037.X01

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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