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L92609 Blindenbeihilfe WienNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Setzt die Beh eine mit Bescheid gewährte Blindenbeihilfe im Zuge der Erledigung eines "Verschlimmerungsantrages" herab, ohne sich mit dem diesem Bescheid zugrundegelegten Befund des Sachverständigen auseinanderzusetzen, so verstößt sie damit gegen die Rechtskraft des ersten Bescheides, weil eine neuerliche Feststellung der Blindenbeihilfe gem
§ 7 Abs 2 Wiener Blindenbeihilfengesetz nur bei Änderung der maßgebenden Umstände zulässig ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080037.X01Im RIS seit
14.05.1991