RS Vwgh 1991/5/14 90/14/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/13/0089 E 1. Dezember 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ist neben dem Einkommen auch oder etwa nur das Vermögen des Dotierungspflichtigen für die Höhe des Heiratsgutes bestimmend, so ist davon auszugehen, daß der aus dem Vermögen resultierende Anspruch durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen ist, und insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden kann. In einem solchen Fall wird eine Deckung aus dem Einkommen nur dann und ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sein, wenn das vorhandene Vermögen Betriebsvermögen ist und dem Betrieb nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterbestehens entzogen werden kann (Hinweis Hofstätter Reichel, Kommentar zu § 34 EStG 1972 Einzelfälle, Textziffer 2).

Schlagworte

Ausstattung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140281.X07

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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