RS Vwgh 1991/5/15 90/02/0204

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Besch nach der Straftat war schon deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil hiefür ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020204.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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