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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Besch nach der Straftat war schon deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil hiefür ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020204.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010