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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0148 E 23. April 1986 RS 2Stammrechtssatz
Vorausgesetzt, dass bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG 1950 über den Zeugenbeweis eingehalten wurden, ist es entbehrlich, dass von einem Zeugen in der Zeugenniederschrift (Zeugenaussage) sämtliche von ihm bisher gemachten Angaben in der Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten (Reaktionen) wiederholt werden, sofern diese Angaben schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020154.X02Im RIS seit
15.05.1991Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010