RS Vwgh 1991/5/15 90/10/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/30 88/18/0361 2

Stammrechtssatz

Zwar ist bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen

eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen. Gleichwohl muß aus der Berufung zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Was § 63 Abs 3 AVG will, ist, daß die Berufungsbehörde der Eingabe, mit der gegen die Entscheidung der Unterbehörde ein Rechtsmittel erhoben wird, entnehmen können soll, was mit dem Verfahrensschritt nach Absicht der Partei

bezweckt wird (Hinweis E 27.6.1980, 2834/79).

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100214.X01

Im RIS seit

15.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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