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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Die "subjektive Zweckbestimmung" eines Produkts (in den Worten des § 1 Abs 1 AMG: "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt"), Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 AMG zu erzielen, hat nicht (mehr) dessen Einstufung als Arzneimittel zur Folge. Dies ergibt sich nicht nur aus den EBZRV der AMGNov 1988, sondern auch aus § 1 Abs 3 Z 2 AMG idF der AMGNov 1988, wenngleich dort nur von den Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 die Rede ist. Da nämlich diese Bestimmung vom Begriff des Arzneimittels ausgeht und dieser durch Wirkungen im Sinne der Z 1 bis 5 definiert wird, folgt aus der Anführung nur der Z 1 bis 4 in § 1 Abs 3 Z 2 AMG in der genannten Fassung zwangsläufig, daß ein Produkt, auf das die Voraussetzungen des § 3 LMG 1975 zutreffen und das nach seiner subjektiven Zweckbestimmung (nur) dazu bestimmt ist, Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 AMG zu erzielen, kein Arzneimittel ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100157.X04Im RIS seit
15.05.1991