RS Vwgh 1991/5/15 90/10/0157

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AMG 1983 §1 Abs3 idF 1988/748;
LMG 1975 §3;

Rechtssatz

Die "subjektive Zweckbestimmung" eines Produkts (in den Worten des § 1 Abs 1 AMG: "nach Art und Form des Inverkehrbringens dazu bestimmt"), Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 AMG zu erzielen, hat nicht (mehr) dessen Einstufung als Arzneimittel zur Folge. Dies ergibt sich nicht nur aus den EBZRV der AMGNov 1988, sondern auch aus § 1 Abs 3 Z 2 AMG idF der AMGNov 1988, wenngleich dort nur von den Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 4 die Rede ist. Da nämlich diese Bestimmung vom Begriff des Arzneimittels ausgeht und dieser durch Wirkungen im Sinne der Z 1 bis 5 definiert wird, folgt aus der Anführung nur der Z 1 bis 4 in § 1 Abs 3 Z 2 AMG in der genannten Fassung zwangsläufig, daß ein Produkt, auf das die Voraussetzungen des § 3 LMG 1975 zutreffen und das nach seiner subjektiven Zweckbestimmung (nur) dazu bestimmt ist, Wirkungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 AMG zu erzielen, kein Arzneimittel ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100157.X04

Im RIS seit

15.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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