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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es kommt kein Ergebnis der Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs 2a lit b StVO zustande, wenn der Besch an der betreffenden Untersuchung nicht entsprechend mitwirkt und daher, auch wenn er sich dazu verbal bereit erklärt hat, die Vornahme dieser Untersuchung verweigert
(Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151, E 14.11.1990, 89/03/0289).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020006.X02Im RIS seit
12.06.2001