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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §24;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch im Sinne des § 49 Abs 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG zu werten ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Entsprechendes gilt auch für den Beschwerdefall eines mündlichen Einspruches
(Hinweis E 19.9.1990, 90/03/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020002.X03Im RIS seit
15.05.1991Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014