RS Vwgh 1991/5/15 91/02/0002

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch im Sinne des § 49 Abs 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG zu werten ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in der Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat. Entsprechendes gilt auch für den Beschwerdefall eines mündlichen Einspruches

(Hinweis E 19.9.1990, 90/03/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020002.X03

Im RIS seit

15.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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