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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0122 1Stammrechtssatz
Verlangt der Beschuldigte keine Blutabnahme, obwohl sie ihm gemäß § 5 Abs 7 lit a StVO angeboten worden ist, so begibt er sich des maßgeblichen Gegenbeweises gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161, 31.1.1990, 89/03/0099).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020014.X01Im RIS seit
12.06.2001