RS Vwgh 1991/5/15 90/02/0204

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Dem Besch ist zuzugeben, daß seine bei der Strafbemessung gemäß § 19 Abs 2 VStG mitzuberücksichtigenden Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ungünstig sind. Daraus folgt aber nicht schon, daß er etwa Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hatte, da § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020204.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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