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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Nach § 99 Abs 1 lit b StVO kommt es auf die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Weigerung "bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen" an; diese Voraussetzungen stellen auf die Qualifikation des einschreitenden Organs, die Lenkereigenschaft und die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung ab, nicht jedoch etwa auf eine vorherige Mundspülung.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020204.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010