RS Vwgh 1991/5/15 90/10/0214

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Damit eine Berufung die für einen begründeten Berufungsantrag wesentlichen Elemente enthält, ist es nicht erforderlich, daß die einzelnen Bestandteile als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sind. Insbesondere besteht kein Erfordernis eines formellen Antrages

(Hinweis E 15.9.1987, 87/04/0020).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100214.X02

Im RIS seit

15.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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