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L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
PolStG Stmk 1975 §2 Abs1;Rechtssatz
Da § 2 Abs 1 Stmk LPolG keine besondere Form des Vorsatzes fordert, genügt für die Begehung einer Ehrenkränkung bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Darunter ist zu verstehen, daß der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiß voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet
(Hinweis E 20.6.1990, 89/01/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990100152.X02Im RIS seit
11.07.2001