RS Vwgh 1991/5/15 90/10/0152

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Steiermark
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PolStG Stmk 1975 §2 Abs1;
StGB §5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da § 2 Abs 1 Stmk LPolG keine besondere Form des Vorsatzes fordert, genügt für die Begehung einer Ehrenkränkung bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Darunter ist zu verstehen, daß der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiß voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet

(Hinweis E 20.6.1990, 89/01/0068).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100152.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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