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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Selbst wenn das Verlangen des Besch nach einer Mundspülung unbeantwortet geblieben wäre, wäre für ihn nichts gewonnen: Der Meldungsleger ist nämlich nicht verpflichtet, sich darüber in Debatten einzulassen. Nur dann, wenn das Sicherheitsorgan unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es ziehe sein Verlangen zurück, darf der Besch mit Recht annehmen, daß er nicht mehr verpflichtet sei, sich der geforderten Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0115).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020204.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010