RS Vwgh 1991/5/15 90/02/0204

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Selbst wenn das Verlangen des Besch nach einer Mundspülung unbeantwortet geblieben wäre, wäre für ihn nichts gewonnen: Der Meldungsleger ist nämlich nicht verpflichtet, sich darüber in Debatten einzulassen. Nur dann, wenn das Sicherheitsorgan unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es ziehe sein Verlangen zurück, darf der Besch mit Recht annehmen, daß er nicht mehr verpflichtet sei, sich der geforderten Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0115).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020204.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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