RS Vwgh 1991/5/15 90/02/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1991
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0005 E 8. April 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verweigerung der Atemluftprobe kann auch dann angenommen werden, wenn der Aufgeforderte nach mehrmaligem Verlangen immer wieder Einwände erhebt und diese somit faktisch verhindert, ohne sie ausdrücklich abzulehnen. (Hinweis auf E vom 20.11.1979, 2568/79)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020204.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten