RS Vwgh 1991/5/15 91/02/0017

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch hat gem § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG seine behauptete Schuldlosigkeit nicht etwa unter Beweis zu stellen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Der Beschuldigte hat zur Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, worin aber gewöhnlich noch keine hinreichende Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsache erblickt werden kann. Es ist daher ein solches Vorbringen - von Ausnahmefällen, wie etwa hinsichtlich notorischer Tatsachen, abgesehen - durch die Beibringung bzw Stellung konkreter Beweisanträge entsprechend zu untermauern. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Beschuldigten (faktisch) Gelegenheit zu geben; ist er dazu - aus welchen Gründen immer - nicht in der Lage, so geht dies zu seinen Lasten (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020017.X01

Im RIS seit

15.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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