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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gesteckt ist (Hinweis B 29.1.1987, 86/08/0240). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100029.X03Im RIS seit
15.05.1991