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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Als Ereignis iS des § 46 Abs 1 VwGG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person durch eine alltägliche Erkrankung ebenso wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewaltanwendung von außen (Hinweis E 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100029.X01Im RIS seit
15.05.1991