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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/10/31 AW 90/08/0022 2Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991090003.A01Im RIS seit
16.05.1991