RS Vwgh 1991/5/16 AW 91/09/0003

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Veröffentlicht am 16.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/31 AW 90/08/0022 2

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, daß sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991090003.A01

Im RIS seit

16.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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