RS Vwgh 1991/5/17 89/06/0093

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Formulierung "als zur Vertretung nach außen berufenes und verantwortlich beauftragtes Organ" einer AG läßt offen, ob der Besch als Mitglied des Vorstandes als des zur Vertretung nach außen berufenen Organs iSd § 9 Abs 1 VStG oder als Beauftragter iSd § 9 VStG bestraft wurde, da sie nicht zum Ausdruck bringt, aus welcher Stellung des Besch zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit iSd § 9 VStG ergeben soll (Hinweis E 28.5.1984, 82/10/0090). Schon dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060093.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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